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Der aktuelle Stand

Aktueller Stand: Bis zum März 2020 soll der Gesetzentwurf „über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“, in den Bundesrat gehen.

Künftig soll gelten: Wer den Makler zum Verkauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.

Grundsätzlich ist es für DoMakler nichts Neues, denn eine qualifizierte Dienstleistung im Maklerwesen kann – schon aus Gründen der Fairness – nur von beiden Seiten – also Verkäufer und Käufer – getragen werden.

Bei DoMakler war es schon immer so – und nun wird es grundsätzlich so gehandhabt.

Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten.

Bei DoMakler sind das – schon immer – 4,76 % des Kaufpreises, inkl. der ges. Mehrwertsteuer für den Verkäufer und den Käufer.

Das Bundeskabinett hat Anfang Oktober 2019 den „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen.

Bisher sieht der Gesetzentwurf eine halbjährliche Übergangsfrist vor.


Der Gesetzesentwurf

Maklerverträge betreffend Wohnungen und Einfamilienhäuser bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (zum Beispiel E-Mail). Einfacher Handschlag genügt nicht mehr. Wird der Makler aufgrund zweier Maklerverträge als Interessenvertreter für sowohl Käufer als auch Verkäufer tätig, kann er Courtage nur von beiden Parteien zu gleichen Teilen verlangen.

Hat dagegen nur eine Partei die Entscheidung zur Einschaltung eines Maklers getroffen, ist sie verpflichtet, die Maklervergütung zu zahlen. Das bedeutet: Wer einen Makler für den Verkauf oder Kauf einer Immobilie* beauftragt, übernimmt mindestens die Hälfte der anfallenden Maklerkosten. Vereinbarungen mit dem Ziel, die Kosten an die andere Partei weiterzureichen, sind nur wirksam, wenn die weitergereichten Kosten maximal 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen.

* Diese Regelung gilt nur für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
Immobilien mit zwei Wohnungen und mehr, sowie Gewerbeimmobilien sind ausgenommen.

Aber Vorsicht!

Da sich die Koalition bereits auf die grundlegenden Rahmenbedinungen geeinigt hat, ist davon auszugehen, dass dieser Entwurf unbeschadet durch den Bundesrat kommt.

Die neuen Neuregelungen treten voraussichtlich nach einer Übergangsregelung im Herbst 2020 in Kraft.

Diese Regelung gilt nur für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen. Immobilien mit zwei Wohnungen und mehr, sowie Gewerbeimmobilien sind ausgenommen. Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein seriöser Immobilienmakler immer eine so genannte Innen -, und Außencourtage nimmt.

Was können Sie von einem Makler erwarten, der Ihnen seine Leistung kostenfrei anbietet. Genau! Nichts!

Eine Tätigkeitsverpflichtung gibt es dann sehr oft nicht. Im schlimmsten Fall gilt: Einen geschenkten Gaul guckt man nicht ins Maul!

Unternehmen kosten Geld und das Zielgruppenmarketing für Ihre Immobilie ebenso. Qualität für den halben Preis hält oft nicht, was Sie zu Beginn verspricht!


Die derzeit üblichen Provisionen je Bundesland

BundeslandKäuferVerkäuferGesamtprovision
Baden-Württemberg3,57 %3,57 %7,14 %
Bayern3,57 %3,57 %7,14 %
Berlin7,14 %7,14 %
Brandenburg7,14 %7,14 %
Bremen5,95 %5,95 %
Hamburg6,25 %6,25 %
Hessen5,95 %5,95 %
Mecklenburg-Vorpommern3,57 %2,38 % 5,95 %
Niedersachen5,96 %3,57 %9,53 %
Nordrhein-Westfalen4,76 %4,76 % 9,52 %
Rheinland-Pfalz3,57 %3,57 %7,14 %
Saarland3,57 %3,57 %7,14 %
Sachsen3,57 %3,57 %7,14 %
Sachsen-Anhalt 3,57 %3,57 %7,14 %
Schleswig-Holstein3,57 %3,57 %7,14 %
Thüringen3,57 %3,57 %7,14 %

Grundsätzlich regelt der „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ genau das, was seriöse und beständige Makler schon seit Jahrzehnten leben.


Erfolgreich verkaufen mit DoMakler!

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